Kein Tanz vor Ostern
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg weist darauf hin, dass öffentliche Tanzveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz von Gründonnerstag, 2. April, 5 Uhr, bis Samstag, 4. April, 24 Uhr, verboten sind. Betroffen sind vor allem Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. So gilt diese Regelung zum Beispiel auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird. Es werden stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Dies ist kein Aprilscherz.